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2017

Neues Jahr heißt Neues Glück!!!

Falls Sie sich gewundert haben, warum Sie so lange nichts von mir gehört haben, tja ich sage mal kurz und knapp „rechtliche Gründe diese Seite betreffend“. Es ging um das übliche, wem gehören die die ich selbst gemacht habe bzw. aus meinem privaten Bestand sind usw.

ERLEDIGT, nun gibt es JEDE Woche auf die Augen, sprich ich werde wöchentlich schreiben.

Und los geht es!!

„Es gibt ja Änderungen beim Personenstandsgesetz“ schrieb mir ein Leser.

Ja, gibt es auch, aber die Änderungen die er gesehen hat, betreffen leider Österreich.

Das  (PStG) hier in Deutschland, welches u. a. den Zugang zu Urkunden unserer regelt, besteht in dieser Form seit 2007 und wurde zuletzt am 20. November 2015 geändert.

Wer es genau möchte, kann sich hier das Gesetz ansehen.

Da Gesetzte ja zumeist in Beamten- bzw. Juristensprache geschrieben sind, erkläre ich es meist so:

Es handelt sich hierbei um ein Datenschutzgesetz, welches uns Familienforscher sagt, an welche Urkunden „ich“ komme und welche unter dieses Datenschutzgesetz fallen.

Urkunden unterliegen wie folgt dem Datenschutz:

  • Geburtsurkunden 1
  • Heiratsurkunden 80 Jahre
  • Sterbeurkunden 30 Jahre

Im Klartext:

Geburtsurkunden aus dem Jahr 1907
Heiratsurkunden aus dem Jahr 1937
Sterbeurkunden aus den dem Jahr 1987

sind jetzt für Jedermann zugänglich. Sie müssen also nicht direkt (also gemäß PStG) mit der Person verwandt sein, um an die betreffende Urkunde zu kommen.

ABER:

Die oben genannten Urkunden wurden Ende Dezember 2016 vom an das betreffende geschickt. In kleineren Städten mögen das nur eine Handvoll sein, aber in Hamburg zum Beispiel gehen da zig Container auf den Weg zum Staatsarchiv. Und dort müssen diese erst einmal einsortiert werden. In Hamburg dauert es meist bis März, April bis die Urkunden dann auch wirklich zur Verfügung stehen.

ABER 2:

Ich kann mich an einen Fall erinnern, es muss wohl so her sein, da bestand der zuständige Herr vom auf „genau 110 Jahre“. Ich wollte eine einer Frau bestellen die am 20. Oktober geboren wurde. Diese wurde laut bereits ins geschickt. Mit dem netten Herrn vom Archiv habe ich mich dann über den § 5 Fortführung der Personenstandsregister des PStG „gestritten“.

Dies sagt aus, ich zitiere mal „(5) Für die Fortführung der Personenstandsregister und der Sicherungsregister gelten folgende Fristen: 2.Geburtenregister 110 Jahre“

Da im Gesetz nur „110 Jahre“ steht und nicht etwas wie „1 nach Urkundenausstellung“ haben wir knapp 15 Minuten diskutiert. Der Archivar bestand auf das jeweilige Datum und ich nur auf das Jahr.

Ich habe ihn überzeugen können und die Urkunde erhalten.
Korinthenkacker dachte ich mir dennoch. Das schreibe ich nur, weil es nächste Woche genau um dieses und ähnliche Worte unserer Sprache geht 🙂

Also: Je nach Dorf, Stadt oder kann es noch etwas dauern, bis Sie an die oben genannte Urkunden herankommen.

In diesem Sinne: Viel Erfolg bei Ihrer Forschung wünscht,

Ihre Andrea Bentschneider

 

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