Gestern vor 175 Jahren
am 10. April 2014 unter Wissen abgelegtwurde das erste deutsche Gesetz zum Arbeitsschutz erlassen.
Das sogenannte Preußische Regulativ vom 9. März 1839war ein Gesetz, mit dem der preußische König Friedrich Wilhelm III. die Kinderarbeit einschränkte.
Bis dahin war es durchaus üblich, dass Kinder die unter 9 Jahre alt waren, täglich bis zu 10 Stunden in Fabriken oder „unter Tage“ arbeiteten.
Das neue Gesetz sagte nun folgendes:
„Kindern bis zum neunten Lebensjahr war die regelmäßige Arbeit in der Fabrik, in Berg-, Hütten- und Pochwerken verboten. Die Arbeitszeit der Jugendlichen unter 16 Jahren durfte zehn Stunden nicht überschreiten. Jugendlichen unter 16 Jahren, die keine dreijährige Schulzeit nachweisen konnten, wonach sie die „Muttersprache geläufig lesen“ und „einen Anfang im Schreiben gemacht“ haben, wurde die Fabrikarbeit untersagt. Davon ausgenommen waren Fabriken, denen eigene Schulen angegliedert waren und die einen Bildungsanspruch garantierten. Nachtarbeit von 21 Uhr bis 5 Uhr, Sonn- und Feiertagsarbeit wurde für Jugendliche verboten.“
Tja, da lag natürlich viel Auslegung drin… Was ist eine regelmäßige Arbeit? …
Naja, aber es wurde zumindest ein Anfang gemacht.
Im Jahr 1853 wurde das Mindestalter für die Fabrikarbeit auf zwölf Jahre angehoben. Bei einer Überprüfung stellte man 1858 arbeiteten allerdings fest, dass 12.500 Kinder im Alter von 8 bis 14 Jahren in preußischen Fabriken tätig waren.
Aber es ging ja weiter:
– Im Deutschen Kaiserreich verbot das Arbeitsschutzgesetz (Novelle zur Reichsgewerbeordnung vom 1. Juni 1891) jegliche Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren in Fabriken. Kinder von 13 bis 14 Jahren durften sechs Stunden, Jugendliche von 14 bis 16 Jahren zehn Stunden täglich Arbeit verrichten. Nachtarbeit für Kinder und Jugendliche war untersagt.
– Ein am 1. Januar 1904 in Kraft getretenes Kinderschutzgesetz untersagte im Deutschen Kaiserreich die Beschäftigung von Kindern unter zwölf Jahren in gewerblichen Unternehmen. Die Kinderarbeit in Familienbetrieben war 1906 für unter 10-jährige erlaubt.
– Im Jahr 1938 wurden im „Gesetz über Kinderarbeit und über die Arbeitszeit der Jugendlichen“ vom 30. April 1938 (RGBl. I. S. 437) Bestimmungen getroffen, die einen nationalsozialistischen Hintergrund zur Arbeitswelt hatten.
– In der Bundesrepublik Deutschland wurde am 9. August 1960 ein neues Jugendarbeitsschutzgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Es bestimmte für Jugendliche unter 16 Jahren unter anderem die Arbeitszeit auf maximal 40 Wochenstunden. Jugendliche unter 18 Jahren durften von den Arbeitgebern nicht mit der Arbeit im Akkord oder am Fließband betraut werden. Kinderarbeit sollte nach dem Willen des Gesetzgebers ausgeschlossen sein.
Ihre Andrea Bentschneider
Neueste Kommentare